Mikaesch ist tot

Mikaesch ist tot – und die entscheidenden Fragen sind bis heute nicht beantwortet

Der Fall des Luchses „Mikaesch“ aus dem Naturwildpark Granat in Haltern am See beschäftigt uns weiterhin. Nachdem wir beim Kreis Recklinghausen auf Grundlage des Umweltinformationsrechts die behördlichen Unterlagen angefordert haben, liegt inzwischen ein umfangreicher Verwaltungsvorgang vor. Was daraus hervorgeht, wirft aus unserer Sicht erhebliche Fragen auf.

Deshalb haben wir entschieden, den gesamten Vorgang der Staatsanwaltschaft zur Prüfung vorzulegen.

Dabei geht es ausdrücklich nicht um Vorverurteilungen. Es geht darum, unabhängig und strafrechtlich überprüfen zu lassen, ob die Tötung dieses Tieres tatsächlich notwendig, rechtlich zulässig und insbesondere alternativlos war.

IGP0394Mikaesch verschwindet – zunächst offenbar unbemerkt

Mikaesch war ein etwa zweijähriger männlicher Luchs, der im Naturwildpark Granat gehalten wurde.

Nach den Unterlagen des Veterinäramtes wurden beide im Park gehaltenen Luchse am 25. Juli 2026 noch bei der Fütterung gesehen. In den folgenden Tagen wurden die Tiere jedoch nicht zuverlässig gesichtet. Erst nachdem am 29. Juli eine Luchssichtung außerhalb des Parks bekannt wurde, kontrollierte man das Gehege genauer und stellte fest, dass ein Tier fehlte.

Wann Mikaesch tatsächlich entkam, konnte nicht geklärt werden. Auch die Ursache des Entweichens blieb ungeklärt. Als mögliche Erklärung wurde später ein Stromausfall diskutiert, durch den der Elektrozaun zeitweise außer Funktion gewesen sein könnte. Eine konkrete Ausbruchsstelle wurde jedoch nicht gefunden.

Schon dieser Umstand ist bemerkenswert: Ein Großraubtier verschwindet aus einer Haltung, ohne dass der genaue Zeitpunkt des Entweichens festgestellt werden kann.

Mikaesch zeigte wenig Scheu – aber zunächst ging es um Einfangen

In den folgenden Tagen wurde Mikaesch mehrfach im Raum Haltern gesehen.

Das LANUK dokumentierte unter anderem eine Sichtung vom 27. Juli, bei der das Tier als sehr zutraulich beschrieben wurde. Bei einer weiteren Beobachtung am 1. August soll der Abstand zwischen Mikaesch und einem Menschen mit Hunden nur etwa fünf Meter betragen haben. Das Tier entfernte sich nicht und zeigte nach Einschätzung des LANUK nicht die Scheu, die man bei einem wildlebenden Luchs erwarten würde.

Die Reaktion darauf war zunächst nachvollziehbar: Mikaesch sollte schnellstmöglich wieder eingefangen werden.

Und wichtig ist: Die Betäubung war keine bloße theoretische Option.

Am 5. August kam es nach den Akten tatsächlich zu einem Betäubungsversuch. Nachdem eine Mitarbeiterin des Parks Mikaesch während eines Ausritts gesehen hatte, fuhr eine beteiligte Person zur Sichtungsstelle und gab einen Betäubungsschuss ab.

Der Schuss traf Mikaesch jedoch nicht.

Danach wurden weitere Fangmaßnahmen erwogen. Unter anderem sollte versucht werden, das Tier an einer von ihm genutzten Rissstelle anzulocken und dort gegebenenfalls eine Falle aufzustellen.

Es bestand also eine konkrete Strategie zum Lebendfang.

IGP0936Dann kommt die Meldung über einen Vorfall mit einem Hund

Am Morgen des 7. August änderte sich die Lage.

Der Unteren Naturschutzbehörde wurde nach deren späterer Darstellung mitgeteilt, Mikaesch habe einen Spaziergänger mit einem Dobermann angegriffen. Der Mann soll den Luchs durch Tritte abgewehrt haben. Später wurde zusätzlich berichtet, das Tier sei Mann und Hund noch ein Stück gefolgt.

Dieser Vorfall wurde zum entscheidenden Argument für die Annahme einer akuten Gefahrenlage.

Doch gerade hier wird die Aktenlage problematisch.

In einer zeitnahen Meldung des LANUK an das zuständige Landesministerium heißt es ausdrücklich, dass zu diesem Zeitpunkt weder Informationen über mögliche Verletzungen des Mannes oder des Hundes vorlagen noch nähere Angaben zum genauen Ablauf und zum Ort des Geschehens vorhanden waren.

Das bedeutet nicht, dass es den Vorfall nicht gegeben hat.

Es bedeutet aber sehr wohl, dass eine der zentralen Grundlagen für die spätere Tötungsentscheidung zum damaligen Zeitpunkt offenbar nur unvollständig dokumentiert war.

Genau deshalb muss aufgeklärt werden, was tatsächlich passiert ist.

Die Abschussgenehmigung war ausdrücklich kein Freibrief

Noch am 7. August erteilte die Untere Naturschutzbehörde eine mündliche Genehmigung zur Tötung des Luchses.

Aber der entscheidende Satz in den Akten lautet:

„Vorrangig ist der Luchs zu betäuben und einzufangen; sollte das nicht möglich sein, darf er getötet werden.“

Das ist aus unserer Sicht von zentraler Bedeutung.

Die Behörde sagte nicht: Der Luchs soll erschossen werden.

Sie sagte: Er soll vorrangig betäubt und eingefangen werden. Die Tötung war ausdrücklich nur für den Fall vorgesehen, dass dies nicht möglich ist.

Noch am selben Nachmittag wurde diese Vorgabe gegenüber mehreren Jagdausübungsberechtigten wiederholt. Gleichzeitig verlangte die Behörde ausdrücklich einen „platzierten, sicheren Abschuss“.

Damit war klar: Die Tötung sollte das letzte Mittel sein.

Warum konnte geschossen, aber angeblich nicht mehr betäubt werden?

Genau an diesem Punkt beginnen für uns die entscheidenden offenen Fragen.

Aus den Akten ergibt sich, dass Mikaesch später erneut gesehen wurde. In einem Telefonvermerk heißt es, das Tier sei für eine Betäubung „zu weit entfernt“ gewesen. Ein weiterer Versuch sollte am Abend stattfinden.

IGP6098Die Untere Naturschutzbehörde beschreibt den weiteren Verlauf später so:

Es habe Sichtungen gegeben, jedoch habe kein Betäubungsschuss abgegeben werden können. Am Abend sei die Suche fortgesetzt worden. Wieder sei ein Betäubungsschuss nicht möglich gewesen.

Dann wurde Mikaesch getötet.

Und genau hier fehlt aus unserer Sicht eine nachvollziehbare Antwort.

Wie weit war Mikaesch entfernt?

Welches Betäubungssystem stand konkret zur Verfügung?

Welche Reichweite hatte es?

Wer sollte den Betäubungsschuss abgeben?

Wie waren Sicht, Gelände und Bewuchs?

Wie groß war die Entfernung beim späteren tödlichen Schuss?

Was hatte sich zwischen dem Zeitpunkt, an dem eine Betäubung angeblich nicht möglich war, und dem Moment des Abschusses geändert?

Wie viel Zeit lag dazwischen?

Wer entschied vor Ort, dass die Voraussetzung „Betäubung nicht möglich“ nun erfüllt sei?

Auf diese entscheidenden Fragen geben die uns übermittelten Unterlagen keine hinreichend konkrete Antwort.

Natürlich ist ein Betäubungsgewehr technisch nicht mit einer Jagdwaffe gleichzusetzen. Reichweite, Geschossverhalten, notwendige Trefferposition und Wirkung unterscheiden sich.

Aber genau deshalb müsste die Entscheidung nachvollziehbar dokumentiert werden.

Die bloße Formulierung, eine Betäubung sei „nicht möglich“ gewesen, reicht uns angesichts der Tragweite dieser Entscheidung nicht.

Besonders schwer wiegt die lückenhafte Dokumentation

IGP1585Der Kreis Recklinghausen räumt in seinem eigenen Bescheid zu unserem Informationsantrag ein, dass wesentliche Teile der Kommunikation überhaupt nicht dokumentiert wurden.

Ein erheblicher Teil der Abstimmungen sei aufgrund der Eilbedürftigkeit telefonisch erfolgt. Soweit hierzu keine Gesprächsvermerke angefertigt worden seien, könne der Inhalt im Nachhinein nicht mehr rekonstruiert werden.

Mit anderen Worten:

Gerade bei einer Entscheidung, die am Ende zum Tod eines Tieres führte, fehlen heute Teile der Entscheidungsgrundlage.

Das halten wir für äußerst problematisch.

Selbst das genaue Datum ist nicht völlig widerspruchsfrei

Auch beim Zeitpunkt der Tötung bestehen Ungereimtheiten.

Ein Vermerk des Veterinäramtes hält fest, dass am Abend des 8. August telefonisch mitgeteilt worden sei, der Luchs sei erschossen worden.

Ein späterer Vermerk der Unteren Naturschutzbehörde trägt dagegen ausdrücklich die Überschrift „Entnahme am 07.08.2026“.

Das allein beweist selbstverständlich keine Unregelmäßigkeit. Es zeigt aber erneut, dass selbst grundlegende Punkte des Ablaufs nicht so sauber dokumentiert sind, wie man es bei einem derart sensiblen Vorgang erwarten würde.

Wir haben den Fall deshalb der Staatsanwaltschaft übergeben

Wir halten es nicht für unsere Aufgabe, selbst darüber zu entscheiden, ob sich jemand strafbar gemacht hat.

Genau dafür gibt es Ermittlungsbehörden.

Wir sehen jedoch ausreichend offene Fragen, um eine unabhängige strafrechtliche Prüfung für notwendig zu halten.

Dabei geht es insbesondere darum, ob für die Tötung tatsächlich ein vernünftiger Grund im Sinne des Tierschutzrechts bestand und ob die von der Behörde selbst angeordnete Voraussetzung erfüllt war, dass Mikaesch nur getötet werden durfte, wenn Betäubung und Lebendfang nicht möglich waren.

Ebenso muss aus unserer Sicht geprüft werden, welche artenschutzrechtlichen, jagdrechtlichen und gefahrenabwehrrechtlichen Vorschriften für den aus menschlicher Haltung entwichenen Luchs konkret galten und ob sämtliche Voraussetzungen eingehalten wurden.

Wir haben deshalb die vollständigen uns vorliegenden Behördenakten zusammen mit einer ausführlichen Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft übergeben und um Prüfung des Vorgangs gebeten.

IGP0394Unser persönliches Statement

„Nach allem, was uns bislang aus den Behördenakten bekannt ist, sehen wir überhaupt keinen nachvollziehbaren Anlass dafür, dass Mikaesch am Ende hätte getötet werden müssen. Die Behörde selbst hatte ausdrücklich angeordnet, dass Betäubung und Lebendfang Vorrang haben. Genau deshalb erwarten wir eine belastbare Antwort auf die Frage, weshalb dieses mildere Mittel im entscheidenden Moment angeblich nicht mehr möglich gewesen sein soll. Eine bloße Behauptung reicht uns dafür nicht.

Mikaesch war kein Tier, das plötzlich irgendwo in Deutschland aufgetaucht ist und bei dem niemand wusste, wie man mit ihm umgehen soll. Man kannte ihn. Man wusste, woher er kam. Man hatte bereits versucht, ihn zu betäuben. Man hatte Möglichkeiten zum Einfang geprüft. Und trotzdem endete dieser Fall mit einem tödlichen Schuss.

Wir akzeptieren, dass Behörden in tatsächlichen Gefahrensituationen schnell und auch unter schwierigen Bedingungen handeln müssen. Aber die Tötung eines Tieres darf niemals zur bequemeren oder schnelleren Lösung werden, wenn eine realistische Möglichkeit besteht, das Tier lebend zu sichern.

Wir verurteilen heute niemanden vor. Aber wir verlangen Aufklärung. Wir wollen wissen, wer wann welche Entscheidung getroffen hat, wie die konkrete Situation beim Abschuss aussah und ob wirklich alles Zumutbare versucht wurde, um Mikaesch lebend einzufangen.

Wenn die Tötung tatsächlich alternativlos war, muss sich das anhand von Fakten erklären lassen. Wenn sie es nicht war, dann muss auch das Konsequenzen haben.“ – Maximilian Hempel, 1. Vorsitzender

Der Fall Mikaesch ist für uns deshalb noch lange nicht abgeschlossen.

Nicht, weil wir um jeden Preis jemanden verantwortlich machen wollen.

Sondern weil ein Tier getötet wurde, obwohl die zuständige Behörde selbst den Lebendfang als vorrangige Lösung festgelegt hatte.

Und solange nicht nachvollziehbar geklärt ist, weshalb aus diesem Vorrang am Ende ein tödlicher Schuss wurde, bleiben Fragen, die beantwortet werden müssen.

Maximilian Hempel
1. Vorsitzender

Adresse & Kontakt

Taskforce: Artenschutz e.V.
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Tel.: +4916092286061
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Hinweise

Gehe mit offenen Augen und Ohren durch die Natur. Potenziell kannst du überall auf Hinweise stoßen, die auf illegale Aktivitäten hinweisen. Findest Du etwas, dokumentiere alles, fotografiere, speichere GPS-Koordinaten.

Tipps

Wirst Du angesprochen, bleib cool. Agressive Auseinandersetzungen mit Jägern oder Landwirten führen zu nichts, egal wieviel sachlich richtige Argumente Du bringst. Eskaliert es, zieh Dich zurück oder kontaktiere die 110.